Lassen die von uns gewonnenen Informationen den Schluss zu, dass der Schuldner zum Beginn Ihrer Geschäftsbeziehung bereits zahlungsunfähig war, gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Betrugsstraftat zu Ihrem Nachteil gegeben sind. Wir beraten mit Ihnen, ob ein Strafantrag angezeigt ist. Denn: Wussten Sie es? Liegt nachweisbar eine Forderung aus unerlaubter Handlung vor, besteht Ihrerseits sogar die Möglichkeit, in die gesetzliche Pfändungsfreigrenze des Schuldners hineinzupfänden.
Wir prüfen die Möglichkeit der Beantragung eines Insolvenzverfahrens, um einen möglichen
Insolvenztourismus
zu unterbinden. Dadurch erzeugen wir bei Ihrem Schuldner druckvoll einen
Klärungsbedarf.