Nichts ist für die Ewigkeit - auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihres Schuldners entwickeln sich. Wir prüfen in sinnvollen Intervallen - mit und ohne Wissen des Schuldners - diese Entwicklung daraufhin, ob und wann sich eine Prognose ergibt, die Ihnen den Zugriff auf Ihre Ansprüche ermöglicht. Hierbei wird insbesondere Ihren Interessen gegenüber dem Gesichtspunkt der dreijährigen Zinsverjährungsfrist (§§ 195, 197 Abs. 2 BGB) entsprochen. Zugleich wird die Prognose des Schuldners einer ausführlichen nachvollziehbaren Würdigung unterzogen, denn die Zukunft des Schuldners ist mit Ihrer Zukunft verbunden. Wichtig für Sie: Die entsprechende Information und unser Umsetzungsangebot bekommen Sie unverzüglich zur Entscheidung.
Forderungen verjähren, die Einhaltung jeglicher Fristen muss überwacht und sichergestellt werden. Für Sie als Nicht-Juristen werfen diese Verfahren umfangreiche Handicaps auf, die wir für Sie aus der Welt schaffen. Deshalb betrauen Sie unser Kontrollmanagement mit der perspektivischen und tagesaktuellen Fristenkontrolle. Wir informieren Sie stets rechtzeitig vorab und bereiten Ihre notwendigen Entscheidungen fundiert vor. Beispiel: Ein gegen den Schuldner erwirkter Vollstreckungstitel ist 30 Jahre lang vollstreckbar; dies gilt jedoch nicht für die nach Rechtskraft angefallenen Verzugszinsen, welche bereits nach drei Jahren verjähren. Selbstverständlich tragen wir für eine rechtzeitige Verjährungsunterbrechung Sorge.