Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Vertragsgegenstand und Umfang des Auftrages

Vertragsgegenstand ist die Beauftragung der Firma Sachsen Inkasso durch den Auftraggeber zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung unbestrittener Forderungen sowie die Durchsetzung bereits titulierter Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung gegenüber Dritten durch Sachsen Inkasso im Namen von und für den Auftraggeber. Die Inkassoaufträge unterliegen keiner Schriftform. Dem Auftrag sind die erforderlichen Unterlagen wie Rechnungen, Mahnschreiben und bisher geführte Korrespondenz beizufügen. Mit der Auftragserteilung versichert der Auftraggeber die Ausschließlichkeit. Während der Dauer des Auftrages darf der Auftraggeber die übergebene Forderung nicht anderweitig einziehen lassen.
Mit Annahme des Inkassoauftrages erfolgen Schriftwechsel und Verhandlungen zwischen Sachsen Inkasso bzw. dem beauftragten Rechtsanwalt und dem Schuldner. Der Auftraggeber erhält hiervon Kenntnis und hat die Möglichkeit in das laufende Verfahren einzugreifen bzw. Sachsen Inkasso oder dem beauftragten Anwalt Vorschläge/Weisungen zu erteilen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu zahlen.


2. Laufzeit

Die Laufzeit des Auftragsverhältnisses beginnt mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber und endet mit der Erledigung des Auftrages gemäß Inkasso-Gebührentarif. Das Auftragsverhältnis kann darüber hinaus durch jede Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Das Auftragsverhältnis endet daraufhin bei Kündigungszugang. Bis dahin erbrachte Leistungen sind durch den Auftraggeber zu bezahlen.
Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber können sowohl Sachsen Inkasso als auch die beauftragten Anwälte die vereinbarten Inkassogebühren, die anwaltlichen Gebühren gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und die Erfolgsprovision als Vergütungen verlangen. Davon unberührt bleibt das Überwachungsverfahren, siehe Punkt 7.


3. Zahlungsmeldungen/Verhandlungen/Korrespondenz

Sachsen Inkasso ist über direkte Korrespondenz, direkte Verhandlungen und wesentliche Vorkommnisse (z.B. Ergebnisse direkter Verhandlungen mit dem Schuldner, Zahlungseingänge etc.) zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung und entstehen durch dieses Verhalten Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Fernmündliche Absprachen sind unverbindlich und bedürfen - ebenso wie Nebenabreden - der schriftlichen Bestätigung.


4. Inkassogebühren

Bei Auftragserteilung wird für das vorgerichtliche Inkasso eine Bearbeitungsvergütung fällig. Diese ist abhängig von der Höhe der einzuziehenden Forderung und entspricht einer 1,3 Gebühr gemäß § 13 Abs. 1 RVG zzgl. der Auslagen nach Nr. 7001, 7002 Anlage 1 RVG und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die vorgenannte Bearbeitungsgebühr und die eventuell sonst anfallenden Kosten werden im Namen des Auftraggebers bei dem Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht (§ 280 BGB).
Die Inkassogebühr für bereits titulierte Forderungen richtet sich nach dem vereinbarten Tarif. Eine vereinbarte Erfolgsprovision ist fällig, wenn der Schuldner die Forderung ganz oder zum Teil bezahlt oder entsprechende Sicherheiten bestellt, Waren zurückgibt, Gutschriften erteilt, aufrechnet oder in sonstiger Weise dem Gläubiger einen Gegenwert verschafft.
Ferner erhält Sachsen Inkasso Ersatz für Aufwendungen besonderer Maßnahmen (Kosten für Gericht und Gerichtsvollzieher, Ermittlungs- und Kontoführungsgebühren, Schreibauslagen, anfallende Telefonkosten, Porto etc.).
Bei Abrechnung einer verminderten Inkassogebühr gegenüber dem Auftraggeber, bei negativem Verlauf eines Verfahrens, sind im Falle eines späteren Einzuges die vollen dem Schuldner berechneten Inkassogebühren unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Pauschale an Sachsen Inkasso abzuführen.
Im Falle der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes, Notars oder Prozessagenten wird Sachsen Inkasso bevollmächtigt, diesen im Namen des Auftraggebers zu beauftragen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


5. Auslands-Inkasso

Für die Einziehung von Forderungen im Ausland gelten nachfolgend aufgeführte zusätzliche Geschäftsbedingungen:
Anwaltskosten inklusive etwaiger Provisionen sowie Übersetzungskosten, Gerichts- und Vollstreckungskosten, können als Vorschuss sofort angefordert werden und sind innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig. Sämtliche Kosten aller Art, welche später vom Schuldner nicht mit eingezogen werden können, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Können die durch die Inanspruchnahme von Sachsen Inkasso entstandenen Bearbeitungsgebühren und Erfolgsprovisionen im Ausland vom Schuldner nicht mit eingezogen werden, so trägt diese der Auftraggeber. Bei Rücknahme bzw. erfolglosem Verlauf eines Auftrages berechnet Sachsen Inkasso die bis dahin entstandenen Gebühren und Kosten der Auslandsverbindungen sowie die volle Inlands-Inkassogebühr gemäß Vertrag.


6. Verfahrensablauf

Sachsen Inkasso sowie die beauftragten Anwälte sind ermächtigt Teilzahlungen mit dem Schuldner ohne Zustimmung des Auftraggebers zu vereinbaren. Ein Vergleich über die Forderung nach Art und Höhe kann mit Zustimmung des Auftraggebers vereinbart werden.
Sachsen Inkasso ist ermächtigt auf Kosten des Auftraggebers aktuelle Wirtschaftsauskünfte sowie behördliche Auskünfte über die Situation des Schuldners einzuholen. Diese Auskünfte sind zwingend erforderlich, wenn ein Schuldner verzogen, seine Passivlegitimation unklar oder seine ladungsfähige Anschrift lückenhaft ist. Sachsen Inkasso sowie die beauftragten Anwälte sind berechtigt, eingehende Gelder nach § 367 BGB zu verrechnen. Sachsen Inkasso sowie die beauftragten Anwälte sind weiterhin berechtigt, offen stehende Forderungen aus Rechnungen an den Auftraggeber mit Zahlungen des Schuldners zu verrechnen, sofern sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet (§ 387 BGB). Sachsen Inkasso sowie den beauftragten Anwälten steht bis zum Ausgleich ihrer Vergütungs- und Erstattungsansprüche ein Zurückbehaltungsrecht an den überlassenen Unterlagen und Schuldtitel zu. Sachsen Inkasso wird angewiesen die Forderungssachen – falls ein gerichtliches Verfahren notwendig wird – zur Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens an Anwälte abzugeben. Indem der Auftraggeber einer schriftlichen Ankündigung der Übergabe nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht, entsteht das Mandatsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den beauftragten Anwälten. Der Anwalt kann die zu verauslagenden Gebühren (Gerichts- und Vollstreckungskosten) beim Auftraggeber als Vorschuss sofort zur Zahlung fällig stellen.
Geht die Forderung nur zum Teil ein, so wird der beigetriebene Betrag zunächst zur Deckung der entstandenen Anwaltsgebühren und Auslagen sowie der Inkassogebühren und Auslagen verwendet. Bei gerichtlichen Inlands-Mahnverfahren machen die beauftragten Anwälte die Gebühren gemäß RVG nicht geltend, wenn diese Verfahren erfolglos ausfallen. In diesen Fällen wird eine Pauschale gemäß vereinbartem Gebührentarif zuzüglich Schreibauslagen sowie bar verauslagten Kosten berechnet. Bei späterem Einzug sind die vollen Anwaltsgebühren unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Pauschale an den beauftragten Anwalt abzuführen.
Das Inkassobüro erhält Vollmacht, im Falle der negativen Abrechnung unstrittiger Verfahren durch die beauftragten Anwälte, den Kostenersatzanspruch des Gläubigers an den Schuldner, so er nicht durch die in diesen Fällen zu zahlende Pauschale gedeckt ist, an Erfüllungs statt an den beauftragten Anwalt abzutreten.
Wird im gerichtlichen Mahnverfahren durch Widerspruch oder Einspruch des Schuldners die Forderung strittig oder wird der Auftrag vor Beendigung der Zwangsvollstreckung zurückgezogen, so haben die beauftragten Anwälte dem Auftraggeber gegenüber Anspruch auf die vollen Anwaltsgebühren zzgl. entstandener Auslagen.


7. Überwachungsaufträge für ausgeklagte Forderungen

Schließt der Auftraggeber mit Sachsen Inkasso einen so genannten Überwachungsvertrag zur nachgerichtlichen Bearbeitung titulierter Forderungen ab, gilt Folgendes:.
Der Auftraggeber hat die Unterlagen für die Forderung, z.B. Schuldtitel, Auszug aus der Konkurs- oder Insolvenztabelle, Protokolle der Gerichtsvollzieher etc. mit Übersendung des Überwachungsvertrages an Sachsen Inkasso im Original einzureichen. Wenn die von Sachsen Inkasso vorgenommenen Mahnungen erfolglos bleiben und auch weitere außergerichtliche Maßnahmen von Sachsen Inkasso nicht zum Erfolg führen, so kann Sachsen Inkasso selbsttätig Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Dem Auftraggeber entstehen hierdurch keine Kosten. Der Auftraggeber zahlt vielmehr lediglich eine einmalige Bearbeitungsgebühr gemäß vereinbartem Tarif. Wenn die Forderung vollständig bzw. teilweise eingezogen wird und die Tätigkeit von Sachsen Inkasso hierfür ursächlich war, zahlt der Auftraggeber eine Erfolgsprovision gemäß vereinbartem Tarif. Ferner werden sodann die Sachsen Inkasso entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Erfolgsprovision wird nicht nur bei Zahlung des Schuldners durch die Einschaltung von Sachsen Inkasso erhoben, sondern auch wenn der Schuldner auf andere Weise als durch die Einschaltung von Sachsen Inkasso die Ansprüche des Auftraggebers befriedigt hat, z.B. im Wege der Verrechnung, des Vergleichs, der Teilzahlung, der Warenrücknahme etc. Nach Abschluss des Überwachungsauftrages ist ein weiteres Tätigwerden des Auftraggebers gegenüber dem Schuldner unzulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich Sachsen Inkasso unverzüglich darüber zu informieren, wenn der Schuldner nach Erteilung des Überwachungsauftrages mit dem Auftraggeber Vereinbarungen über die Tilgung der Verbindlichkeiten abschließen will. Das Inkassounternehmen sowie die beauftragten Anwälte werden von der Beachtung der Verjährungsfristen für Zinsen etc. gemäß § 197 BGB freigestellt.


8. Zahlungseingänge/Abrechnung

An den Auftraggeber abzuführende Guthaben werden im Regelfall innerhalb 10 Werktagen abgerechnet und bargeldlos ausbezahlt. Dies gilt nicht für Gelder, welche im Rahmen von Teilzahlungsvereinbarungen eingehen. Diese gelangen erst zur Auszahlung, wenn der auszukehrende Betrag 300,00 EUR übersteigt. Forderungen unter 300,00 EUR werden an den Auftraggeber erst dann abgerechnet, wenn diese seitens des Schuldners voll erfüllt sind, bzw. wenn bei Teilerfüllung davon ausgegangen werden kann, dass keine weiteren Zahlungen mehr eingehen werden.
Sofern Schuldnerzahlungen per Lastschrift und/oder Scheck erfolgen, wird die Abrechnung darin enthaltener Fremdgelder frühestens nach Ablauf der 6-wöchigen Widerspruchsfrist nach Kontoabschluss bzw. endgültiger Gutschrift auf dem Konto von Sachsen Inkasso erstellt.


9. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber übergibt alle in seinem Besitz befindlichen und für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und erteilt umfänglich die ihm darüber bekannten Informationen. Erbringt der Auftraggeber die vorbezeichneten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig, so trägt er die hieraus resultierenden Folgen (bspw. Mehraufwendungen, Verzögerungen etc.).
Der Auftraggeber ist für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Ferner versichert der Auftraggeber, dass die Forderung fällig und der Schuldner im Verzug ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Inkassokosten und die Auslagen nicht als Verzugsschaden beim Schuldner geltend gemacht werden, so dass diese dem Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.
Stellt sich während der Bearbeitung des Inkassoauftrages heraus, dass die Forderung bereits vor Auftragserteilung bestritten oder unberechtigt war, dieses durch den Auftraggeber jedoch nicht mitgeteilt wurde, belastet Sachsen Inkasso dem Auftraggeber eine weitere Auslagenpauschale i.H.v. 5 % der übergebenen Hauptforderung, mindestens jedoch 50,00 EUR, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


10. Datenschutz

Alle Aufträge werden von Sachsen Inkasso in die Datenverarbeitung übernommen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Sachsen Inkasso im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses auch personenbezogene Daten an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt, jedoch unter Beachtung des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes). Sachsen Inkasso wird insbesondere die Voraussetzungen der §§ 28 ff. des BDSG beachten.


11. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers gegen Sachsen Inkasso verjähren gemäß den Bestimmungen des BGB.

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12. Haftung

Sachsen Inkasso haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und leitende Angestellte von Sachsen Inkasso. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Sachsen Inkasso nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalverpflichtung).
Sachsen Inkasso haftet mit einem Höchstbetrag von 250.000,00 EUR pro Haftungsfall, höchstens jedoch auf 1 Mio. EUR pro Jahr.


13. Zurückbehaltung/Aufrechnung seitens des Auftraggebers

Der Auftraggeber kann Gegenansprüche nur dann zur Aufrechnung bringen, wenn diese rechtskräftig entschieden oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen bei einredebehafteten Ansprüchen oder soweit die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gegen Treu und Glauben verstößt. Wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne der §§ 1 – 6 HGB ist, sind Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers ausgeschlossen. Darüber hinaus sind Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers dann ausgeschlossen, wenn die Ansprüche des Auftraggebers nicht aus demselben Vertragsverhältnis sind. Aus demselben Vertragsverhältnis stammen alle Ansprüche, die ihre rechtliche Grundlage in demselben Vertrag haben, gleichgültig, ob es sich um Haupt- oder Nebenansprüche handelt.
Kommt der Auftraggeber gegenüber dem Inkassounternehmen in Zahlungsverzug, so ist Sachsen Inkasso berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.


14. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Anwendbares Recht

Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Sachsen Inkasso.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen aus diesem Vertrag berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, ungeachtet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsabschluss oder später unwirksam wird. Anstelle der Bestimmung gilt eine gesetzlich zulässige Bestimmung als vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an vereinbart, und zwar diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung, die mit dem der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck von ihrem Sinngehalt her am nächsten kommt.


15. Kollision mit anderen Vertragsbedingungen/Sonstiges

Für die Rechtsbeziehungen zwischen Sachsen Inkasso und dem Auftraggeber gelten ausschließlich nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sachsen Inkasso in der jeweils aktuellen Fassung. Nach Zustellung dieser AGB´s an den Auftraggeber ersetzen diese die vorherigen AGB´s von Sachsen Inkasso. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen als die von Sachsen Inkasso werden grund-

sätzlich nicht anerkannt. Stillschweigen gegenüber den AGB´s des Auftraggebers gilt in keinem Fall als Zustimmung. Nebenabsprachen wurden nicht getroffen.
Änderungen des Vertrages, der Tarife oder der AGB´s sowie mündliche Absprachen, gleich welcher Art, bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung des Inkassounternehmens.


Stand 01.01.2010

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